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Fristlose Kündigung nach rassistischer Äußerung

Verfassungsgericht bestätigt fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds


Ein Betriebsratsmitglied richtet in einer Betriebsratssitzung an seinen dunkelhäutigen Kollegen Affenlaute. Daraufhin wird sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, wogegen er gerichtlich vorgeht. Die Gerichte für Arbeitssachen erachten die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung als rechtmäßig. 

Der Kläger geht in Revision. Mit einer Verfassungsbeschwerde rügt er unter anderem, dass die Gerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz verletzten, indem sie die Kündigung für rechtmäßig erachteten. Sie hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen.

Die Karlsruher Richter nehmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Diese sei aufgrund fehlender hinreichender Begründung unzulässig. Die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Äußerung des Beschwerdeführers stelle eine menschenverachtende Diskriminierung dar, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt.

Zwar sei grundsätzlich zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit abzuwägen. Das Recht auf Meinungsfreiheit tritt jedoch zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Das haben die Gerichte hier in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt, so das Verfassungsgericht. 


Quellen: 


Beschluss vom 02. November 2020 (1 BvR 2727/19)




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