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EuGH: Recht auf Urlaub wird gestärkt

Versäumt ein Arbeitgeber, seine Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass Urlaubsansprüche, sofern sie nicht genommen werden, verfallen oder verjähren, tritt genau dieser Fall nicht in Kraft: der Arbeitnehmer behält seinen Urlaubsanspruch. So urteilte jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) und stärkt somit die Rechte von Arbeitnehmern.


Der Hintergrund: Die Frage, wie umzugehen sei mit der gesetzlichen Verjährungsfrist im Falle von Urlaubsansprüchen, richtete vor zwei Jahren das Bundesarbeitsgericht an den EuGH. Im konkreten Fall hatte eine Steuerfachangestellte von ihrem früheren Arbeitgeber verlangt, die insgesamt noch 95 offenen Urlaubstage abzugelten. Denn darauf, dass ihre Urlaubstage verfallen oder verjähren könnten, war die Klägerin nicht hingewiesen worden. Dennoch hatte der Arbeitgeber die Abgeltung verweigert und sich auf die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§195 BGB) berufen. 


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