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Gerichtliche Anordnung und Durchsetzung von Umgangsregelungen 

Jeder Elternteil hat das Recht, aber auch die Pflicht auf Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht bezeichnet das Recht zu zeitlich begrenzten Kontakten des Elternteils mit dem Kind sowie des Kindes mit dem Elternteil. Es gewinnt insbesondere an Bedeutung, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht mit dem Kind unter einem Dach zusammenlebt oder ein Elternteil gar kein Sorgerecht (mehr) hat. 


Ein Recht auf Umgang haben in der Regel auch die Großeltern, Geschwister sowie andere Bezugspersonen, welche für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Das Umgangsrecht beinhaltet persönlichen Kontakt (an bestimmten Tagen, Wochenenden, Ferien oder im Urlaub) sowie auch andere Formen der Kommunikation. Es soll jedem Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, ermöglichen, sich mit eigenen Augen vom Befinden und der Entwicklung des Kindes zu überzeugen und die Bindung zu pflegen. 


Oft kommt es zu heftigen Streitigkeiten über die Art und den Umfang des Umgangsrechts, weil sich die Eltern nicht über die Umgangszeiten einigen können oder sich ein Elternteil nicht an die getroffene Vereinbarung hält. Leidtragend ist in diesen Fällen zuvorderst das Kind, welches zwischen den Eltern hin- und hergerissen oder von einem Elternteil gegen den anderen aufgehetzt wird. Im Streitfall können sich die Beteiligten auch an das Familiengericht wenden und die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts beantragen (§ 1684 Abs. 3 BGB). Die gerichtliche Umgangsregelung hat zum Ziel, den Umgangskontakt der Art nach zu umschreiben und Zeitpunkte sowie Häufigkeiten festzulegen, um weitere Streitigkeiten diesbezüglich zu verhindern. 


Befolgt der eine oder der andere Elternteil die gerichtliche Anordnung nicht, so kann das Familiengericht ein Ordnungsgeld verhängen. Werden Pflichtverletzungen mit einem Ordnungsgeld geahndet, kann es auf Dauer teuer werden. Das wird den mitwirkungspflichtigen Elternteil in der Regel davon abhalten, der Umgangsabsprache zuwider zu handeln. Darüber hinaus kann eine Ordnungshaft angeordnet werden oder sogar (als letztes Mittel) das Sorgerechts entzogen werden. 


Das Umgangs- und Sorgerecht schließen sich nicht gegenseitig aus. Auch ein sorgeberechtigter Elternteil kann auf die Geltendmachung des Umgangsrechts angewiesen sein. Gerne unterstützen wir Sie dabei, das Umgangsrecht auszugestalten oder helfen Ihnen, den Umgang mit dem Kind mithilfe des Jugendamts oder des Familiengerichts durchzusetzen, wenn dieser von einem Elternteil verweigert wird. Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu uns auf. 


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